§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
§ 5 Beistellung einer Ersatztour
§ 6 Rechte des Kunden
§ 7 Pflichten des Kunden
§ 8 Rechte des Alpine Sports Club Ötztal
§ 9 Pflichten des Alpine Sports Club Ötztal
§ 10 Beendigung des Dienstleistungsvertrages
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Geschäftsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar,
zu welchem der Alpine Sports Club Ötztal üblicherweise mit seinen
KundInnen Dienstleistungsverträge abschließt.
Unsere (allgemeinen) Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen
nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
Als Vertragspartner des Alpine Sports Club Ötztal gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt
oder mitbestellt hat.
§ 3 Vertragsabschluss,
Anzahlung
(1) Der Dienstleistungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Kunden durch den Alpine Sports Club Ötztal
zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. In der
Regel liegt die Anzahlung in einer Höhe von Euro 20,-- pro Person und
Tour.
(3) Der Alpine Sports Club behält sich das Recht vor, auch die Vorauszahlung
des gesamten vereinbarten Entgeltes zu verlangen.
§ 4 Rücktritt
vom Dienstleistungsvertrag
(1) Bis spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Tour kann
der Dienstleistungsvertrag von Seiten
des Kunden durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es entsteht lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 55 €.
(2)Stornogebühr bei Rücktritt 21.-15. Tag: 40%
14.-01. Tag: 70%
(3) Der Alpine Sports Club Ötztal hat das Recht, für den Fall, dass
der Kunde zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Tour nicht erscheint,
den gesamten Betrag den Kunden in Rechnung zu stellen.
§ 5 Beistellung
einer Ersatztour
(1) Der Alpine Sports Club Ötztal kann dem Kunden eine adäquate
Ersatztour anbieten, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (zB Vermeidung
von zu starken Risiken wie erhöhte Lawinengefahr).
§ 6 Rechte des
Kunden
Durch den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages erwirbt der Kunde das Recht
auf die übliche Durchführung der vereinbarten Tour (ausgenommen:
höhere Gewalt und zugrunde liegende erhöhte Risikofaktoren wie zB
erhöhte Lawinengefahr etc).
§ 7 Pflichten
des Kunden
(1) Bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt
zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Alpine Sports Club Ötztal
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Alpine Sports Club Ötztal ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Für den vom Kunden verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Kunde für jeden Schaden und Nachteil,
den der Alpine Sports Club Ötztal oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für
die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Alpine Sports Club Ötztal
in Anspruch zu nehmen.
§ 8 Rechte des
Alpine Sports Club Ötztal
(1) Verweigert der Kunde die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Inhaber des Dienstleistungsbetriebes das Recht
zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Dienstleistung sowie seiner Auslagen
für den Kunden, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§
970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Alpine Sports Club Ötztal hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Kunden eingebrachten Gegenständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
§ 9 Pflichten
des Alpine Sports Club Ötztal
(1) Der Alpine Sports Club Ötztal ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 10 Beendigung
des Dienstleistungsvertrages
(1) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Beendet der Kunde vorzeitig den Dienstleistungsvertrag,
so ist der Alpine Sports Club Ötztal berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen.
(2) Durch den Tod eines Kunden endet der Vertrag mit dem Alpine Sports Club
Ötztal.
(3) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauf folgender Tag.
(4) Der Alpine Sports Club Ötztal ist berechtigt, den Dienstleistungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
(5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Alpine Sports Club Ötztal ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis
keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Dienstleistungsbetrieb Alpine
Sports Club Ötztal gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag wird das für
den Dienstleistungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht
Silz vereinbart