Allgemeine Geschäftsbedingungen – ASC Ötztal


§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
§ 5 Beistellung einer Ersatztour
§ 6 Rechte des Kunden
§ 7 Pflichten des Kunden
§ 8 Rechte des Alpine Sports Club Ötztal
§ 9 Pflichten des Alpine Sports Club Ötztal
§ 10 Beendigung des Dienstleistungsvertrages
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand


§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Geschäftsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem der Alpine Sports Club Ötztal üblicherweise mit seinen KundInnen Dienstleistungsverträge abschließt.
Unsere (allgemeinen) Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

§ 2 Vertragspartner
Als Vertragspartner des Alpine Sports Club Ötztal gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Dienstleistungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Kunden durch den Alpine Sports Club Ötztal zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. In der Regel liegt die Anzahlung in einer Höhe von Euro 20,-- pro Person und Tour.
(3) Der Alpine Sports Club behält sich das Recht vor, auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes zu verlangen.

§ 4 Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
(1) Bis spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Tour kann der Dienstleistungsvertrag von Seiten des Kunden durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es entsteht lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 55 €.
(2)Stornogebühr bei Rücktritt 21.-15. Tag: 40%

                                                      14.-01. Tag: 70%
(3) Der Alpine Sports Club Ötztal hat das Recht, für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Tour nicht erscheint, den gesamten Betrag den Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 5 Beistellung einer Ersatztour
(1) Der Alpine Sports Club Ötztal kann dem Kunden eine adäquate Ersatztour anbieten, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (zB Vermeidung von zu starken Risiken wie erhöhte Lawinengefahr).

§ 6 Rechte des Kunden
Durch den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages erwirbt der Kunde das Recht auf die übliche Durchführung der vereinbarten Tour (ausgenommen: höhere Gewalt und zugrunde liegende erhöhte Risikofaktoren wie zB erhöhte Lawinengefahr etc).

§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Alpine Sports Club Ötztal nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Alpine Sports Club Ötztal ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Für den vom Kunden verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Kunde für jeden Schaden und Nachteil, den der Alpine Sports Club Ötztal oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Alpine Sports Club Ötztal in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Rechte des Alpine Sports Club Ötztal
(1) Verweigert der Kunde die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Dienstleistungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Dienstleistung sowie seiner Auslagen für den Kunden, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Alpine Sports Club Ötztal hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Kunden eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

§ 9 Pflichten des Alpine Sports Club Ötztal
(1) Der Alpine Sports Club Ötztal ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 10 Beendigung des Dienstleistungsvertrages
(1) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Beendet der Kunde vorzeitig den Dienstleistungsvertrag, so ist der Alpine Sports Club Ötztal berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
(2) Durch den Tod eines Kunden endet der Vertrag mit dem Alpine Sports Club Ötztal.
(3) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgender Tag.
(4) Der Alpine Sports Club Ötztal ist berechtigt, den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Alpine Sports Club Ötztal ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Dienstleistungsbetrieb Alpine Sports Club Ötztal gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag wird das für den Dienstleistungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Silz vereinbart